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Biopharmazeutika durchlaufen ein aufwändiges Zulassungsverfahren

Biopharmazeutika zulassen. Biopharmazeutika werden von der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Arzneimittelagentur EMA und des dort angesiedelten Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) zugelassen.[3] Für die EMA arbeiten insgesamt rund 3500 Sachverständige.[4] Erst wenn der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) feststellt, dass die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des zu beurteilenden Arzneimittels ausreichend belegt wurden, gibt sie „grünes Licht“ für die Zulassungserteilung. In weiterer Folge erteilt dann die zuständige Europäische Kommission eine zentrale Zulassung, die inder gesamten Europäischen Union gültig ist.[4]


BIOPHARMAZEUTIKA
müssen von der Zulassungsbehörde EMA genehmigt werden
werden von europäischen Sachverständigen beurteilt und regelmäßig überwacht


[3] Die Richtlinie 93/41/EWG sah die Einführung eines zentralisierten Zulassungsverfahrens auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 vor. Das zentralisierte Verfahren trat 1995 in Kraft, im selben Jahr nahm die EMEA ihre Tätigkeit auf. An Stelle der Verordnung Nr. 2309/93 trat später die Verordnung (EG Nr. 726/2004 )

[4] Einrichtungen der Europäischen Union: Europäische Arzneimittelagentur
(EMEA: http://europa.eu/agencies/community_agencies/emea/index_de.htm)



   
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